Satzung – (Stand: September 2020)

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein zur Förderung der Tageseinrichtung für Kinder führt den Namen: „Förderverein Erlebnishaus e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist die Bergmannstraße 172 d in 50354 Hürth.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins besteht ausschließlich darin, die Tageseinrichtung für Kinder „AWO Kindertagesstätte Erlebnishaus“ bei der Durchführung freiwilliger und erzieherischer Aufgaben finanziell zu fördern und zu unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Etwaige Überschüsse und / oder Guthaben dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile. Sollte zum Ende eines Geschäftsjahres Guthaben vorhanden sein, so sind diese in den folgenden Jahren satzungsgemäß zu verausgaben. Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit für den Förderverein ist ehrenamtlich.

§3 Mitgliedschaft

Die Eltern der Kinder der Tageseinrichtung für Kinder und andere natürliche und juristische Personen, die dem Zwecke des Fördervereins zu dienen bereit sind, können Mitglieder des Vereins werden. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand des Fördervereins auf schriftlichen Antrag. Berufung gegen den Beschluss an die nächste Mitgliederversammlung ist schriftlich zulässig.
Ein Mitglied kann jeweils zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
Ehrenmitglieder können ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung
  2. durch Tod,
  3. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
  4. durch Ausschluss, über den der Vorstand mit Mehrheit beschließt.

    Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Zielsetzungen des Vereins oder die Vereinsinteressen verstößt.
  •  ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist oder die vom Verein initiierte Lastschrift vom Konto des Mitglieds gleich aus welchem Grund zurückgebucht worden ist und eine schriftliche Mahnung mit Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen erfolglos geblieben ist.

    Im letztgenannten Fall des Beitragsrückstandes wird das vereinfachte Ausschlussverfahren angewendet. Das betreffende Mitglied wird ohne weitere Befassung des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt entsprechend dem Anfang des Kindergartenjahres am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

  1. Vorsitzende/r
  2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. Beisitzer/in
  4. Schriftführer/in
  5. Kassierer/in

Der / Die jeweilige/n Mitglieder des Erziehungsbeirates nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten.

Fürs Innenverhältnis soll gelten:

Bis zu einem Betrag von 200 EUR für ein einzelnes unterstützungswürdiges Projekt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils alleine vertretungsberechtigt.

Übersteigt der Gesamtunterstützungsbetrag pro Projekt 200 Euro, so entscheidet der gesamte Vorstand über die Zustimmung oder Ablehnung der Zahlung. Der vorstehende Satz gilt entsprechend für sonstige Beschlüsse, die eine Zahlungsverpflichtung des Vereins auslösen. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.

Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Die Amtszeit endet jeweils mit der Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§7 Der Erziehungsbeirat

Die Mitgliederversammlung wählt, auf die Dauer von einem Jahr, einen Erziehungsbeirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in pädagogischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens einem und höchstens zwei Mitgliedern.

§8 Mitgliederversammlung

  • Je Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung mit Berichterstattung, Entlastung und Wahl des Vorstandes statt. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel zu Beginn des neuen Kita-Jahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang an der Info-Tafel des Fördervereins in der Kindertagesstätte. Zusätzlich soll der Vorstand die Einladung auch per E-Mail an die Mitglieder versenden, sofern das jeweilige Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen

  • auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
  • auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Entlastung und Wahlen (Jahreshauptversammlung) hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Ergebnisbericht des Kassenprüfers
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen zu den Vorstandsämtern
  5. Wahl der Kassenprüfer

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse und der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschriften sind zu den Unterlagen des Fördervereins zu nehmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§9 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen regelmäßig zu zahlenden Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 15. März eines Jahres für das laufende Kindergartenjahr fällig.
Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall teilweise erlassen. Durch Nichtzahlung des Beitrags verliert das Mitglied Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann, die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung, geändert und ergänzt werden.

§11 Auflösung des Fördervereins

Die Auflösung des Vereins kann mit drei Viertel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins in einer, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V., Zeißstraße 1, 50126 Bergheim, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung am 10.09.2019 angenommen, ändert die ursprüngliche Satzung vom 28.11.2005, zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.09.2018, und ist mit der Eintragung im Vereinsregister am 26.08.2020 in Kraft getreten.